Nach aktueller Rechtsprechung des FG Rheinland-Pfalz (16.9.21, 4 K 1270/19; Rev. BFH VIII R 4/22) führt eine nur geringe ärztliche Ausübung eines Gesellschafters einer Berufsausübungsgemeinschaft , dazu dass die Tätigkeit dieses Arztes nicht mehr als selbständige Betätigung sondern als gewerblich anzusehen ist. Im aktuellen Fall lag der überwiegende Tätigkeitsbereich des Zahnarztes in den Bereichen der Organisation, Verwaltung und Leitung der Gesellschaft. Er behandelte nur gelegentlich Patienten Diese Umqualifikation beim Gesellschafter in gewerbliche Einkünfte infiziert die gesamte Berufsausübungsgemeinschaft als gewerblich und führt dazu, dass sämtliche Einkünfte der Personengesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen.
Durch eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf Ebene der Einkommensteuer sind die jeweiligen Mitunternehmer nicht mit der vollen Gewerbesteuer belastet, jedoch könnte die aktuell anhängige Revision beim BFH zentrale Punkte im Hinblick auf die Arbeitsteilung in freiberuflichen Personengesellschaften herausstellen.
Durch Festlegung eines Mindestumfanges an ärztlicher Tätigkeit kann diese Problematik ggf. vermieden werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden, sobald es eine Entscheidung vom BFH gibt.