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Gutscheine an Mitarbeiter

Die Gewährung von Sachbezügen auch in Form von Gutscheinen ist bis zur Höhe von 50,00 Euro monatlich lohn- und sozialversicherungsfrei. Ein Gutschein liegt auch bei Gutscheinkarten, Gutscheincodes Gutscheinapps vor.

Diese Gutscheine müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit es keine Geld- sondern eine Sachleistung ist:

  • Der Gutschein muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Der steuerliche Vorteil ist damit insbesondere bei Gehaltsverzicht- oder umwandlungen ausgeschlossen.
  • Der Gutschein darf zusammen mit anderen Sachbezügen (verbilligte oder unentgeltliche Wohnung, Kost, Waren und Dienstleistungen) nicht mehr als 50 Euro im Monat betragen.
  • Die Gutscheine dürfen ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen beim Arbeitgeber direkt oder bei einem Dritten berechtigen und müssen die Voraussetzungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.

Durch den Verweis auf das ZAG soll sichergestellt werden, dass die Gutscheine keine Geldleistung darstellen, denn das ZAG regelt, wann ein Zahlungsinstrument (Gutschein) ein Zahlungsdienst ist.  Daraus ergeben sich folgende weitere Vorschriften:

Ein Gutschein in Form eines Sachbezuges liegt damit vor, wenn

  1. Die Einsatzmöglichkeit nur in den Geschäftsräumen des Ausstellers oder in einem „begrenzten Netz von Dienstleistern“ (Akzeptanzstellen)  oder
  2. Für ein begrenztes Spektrum an Waren und Dienstleistungen oder
  3. Für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke genutzt werden kann.

Erläuterungen zu 1.

Ein begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen liegt vor bei (BMF Schreiben vom 15.03.2022 Tz 13):

  • Städtischen Einkaufs- und Dienstleistungsverbünden im Inland oder im Internetshop der jeweiligen Akzeptanzstelle
  • Bei Einkaufs- und Dienstleistungsverbünden, die sich auf bestimmte Regionen (z.B. mehrere Gemeinden im ländlichen Raum) erstrecken oder im Internetshop der jeweiligen Akzeptanzstelle
  • Bei Dienstleistungen einer bestimmten Ladenkette (einem bestimmten Aussteller) in den einzelnen Geschäften im Inland oder im Internetshop dieser Ladenkette mit einheitlichem Marktauftritt. Die Art des Betriebs (Geschäfte, Genossenschaften, Konzernverbünde oder Agenturen, Franchisenehmer) ist unerheblich.
  • Wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel
  • Shop-in-shop Lösungen mit Hauskarte
  • Von einer bestimmten Tankstellenkette ausgegebenen Tankgutscheinen oder -karten zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in den einzelnen Tankstellen mit einem einheitlichen Marktauftritt (z.B. ein Symbol, eine Marke, ein Logo).
  • Karten eines Online-Händlers, die nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus seiner eigenen Produktpalette (Verkauf und Versand durch den Online-Händler) berechtigen, nicht jedoch, wenn sie auch für Produkte von Fremdanbietern (z.B. Marketplace) einlösbar sind.
  • Centergutscheinen oder Kundenkarten von Shopping-Centern, Malls oder Outlets
  • Stadt Gutscheine (z.B. City Card)

Erläuterungen zu 2.

Ein begrenztes Spektrum wird angenommen z.B. bei:

  • Kraftstoff, Ladestrom
  • Fitnessleistungen
  • Streamingdiensten
  • Zeitschriften- und Bücher einschließlich Downloads
  • Beautykarten (Makeup, Friseur, Hautpflege und dergleichen)
  • Bekleidungskarten inklusive Schuhe nebst Accesoires

Erläuterungen zu 3.

  • Soziale und steuerliche Zwecke sind z.B.:
  • Verzehrkarten in einer sozialen Einrichtung,
  • Behandlungskarten für ärztliche Leistungen oder Reha Maßnahmen
  • Karten für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen

Nicht zuletzt erfolgt noch eine Negativabgrenzung:

Die Gutscheine dürfen keine

  • Barauszahlungsfunktion haben
  • Keine eigene IBAN
  • Nicht für Überweisungen verwendet werden dürfen (pay pal z.B.)
  • Nicht als Zahlungsinstrument hinterlegt werden können

FAZIT:

Die Voraussetzungen für die lohn- und sozialversicherungsfreie zur Verfügungstellung von Gutscheinen ist hoch.

Die einzelnen Anbieter (Spendit, Probonio, givve, edenred usw) werben im Internet mit steuerfreien Gutscheinkarten. Nicht alle angeboten Karten und insbesondere angebotenen Alternativen erfüllen die o.g. Voraussetzungen. Des Weiteren können sich jederzeit die Bedingungen der Karten ändern, weshalb wir keine Karte empfehlen.

Sofern sie sich von Anbietern Angebote erstellen lassen, empfehlen wir sich die Eigenschaft der Gutscheine (als steuerfreie Gutscheine gem. § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG) zusichern zu lassen.

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