Kosten für ein Erststudium sind durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nur noch als Sonderausgaben abzugsfähig (BVerG 19.11.19, 2 BvL 22-27/14). Das hat zur Folge, dass diese Kosten steuerlich oftmals keine Auswirkungen haben, da ein Verlustvortrag bei Sonderausgaben ausscheidet.
Ein Gestaltungsansatz, um diese Kosten steuerlich verwenden zu können, ergibt sich durch die Übertragung einer Einkunftsquelle an die studierenden Kinder. Diese Gestaltung wird oftmals durch die Bestellung eines befristeten Nießbrauchrechts an einer vermieteten Immobilie umgesetzt und wurde auch vom BFH als nicht missbräuchlich anerkannt (BFH 20.6.2023, IX R 8/22). Dies gilt auch bei der Zuwendung an minderjährige Kinder. Damit kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, darf allerdings keine Rückvermietung an die Eltern erfolgen.
Der steuerliche Vorteil aus dieser Gestaltung ergibt sich vor allem durch die Steuerersparnis bei den Eltern. Durch die Berücksichtigung der Einkünfte bei der Veranlagung des Kindes wird zum einen der eigene Grundfreibetrag berücksichtigt, zum anderen wirkt sich der niedrigere Steuersatz des Kindes, auch gemindert durch die Berücksichtigung der Studienkosten, aus. Das nachfolgende Beispiel stellt den Effekt vereinfacht dar:
Kind K studiert an einer privaten Hochschule, die Studiengebühren betragen jährlich 10.000 Euro. Die Eltern sind Eigentümer einer vermieteten Immobilie, die jährlich einen Überschuss von rund 20.000 Euro erwirtschaftet. Die Eltern unterliegen durch weitere Einkünfte einem Steuersatz von rund 40 %. Damit ergibt sich folgende Steuerbelastung bei den Eltern: 40 % x 20.000 Euro = 8.000 Euro.
Kind K verfügt über keine weiteren Einkünfte, die Studienkosten mindern als Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen.
Einkünfte | 20.000 € |
Sonderausgaben (max. 6.000 € § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG): | 6.000 € |
Zu versteuerndes Einkommen | 14.000 € |
Zu berücksichtigender Grundfreibetrag (2024) | 11.604 € |
Verbleibende Besteuerungsgrundlage | 2.396 € |
Hieraus würde sich eine Steuerbelastung von ca. 900 € ergeben. Im Vergleich zu den Eltern beträgt die Steuerersparnis damit rund 7.000 € pro Jahr. Bei einer Studiendauer von 5 Jahren ergäben sich somit 35.000 € Steuerersparnis innerhalb der Familie.
Demgegenüber müssen aber auch einige Konsequenzen abgewogen werden. Es können sich Besonderheiten bei der Sozialversicherung (keine Familienversicherung) ergeben, zudem muss die Zuwendung des Nießbrauchs schenkungssteuerlich berücksichtigt werden. Des Weiteren müssen einige Voraussetzung erfüllt sein, damit die Gestaltung durch das Finanzamt anerkannt wird. Bei der Umsetzung sollte berücksichtigt werden, dass dem Kind die Einkunftsquelle tatsächlich übertragen wird. Ebenfalls beachtet werden sollte, dass durch die Gestaltung Kosten, wie Notarkosten, verursacht werden. Diese Konsequenzen sollten mit der Steuerersparnis abgewogen werden.
Für weitere Rückfragen zu diesem und weiteren Themen kontaktieren Sie uns gerne!